______________MIB Arabians____________


Deckbedingungen Decksaison 200
6

1. Die Decksaison beginnt am 01. Februar und endet am 15. September.

2. Es werden nur gesunde Stuten mit Vorlage des Impfausweises zur Bedeckung angenommen. Der Stutenbesitzer garantiert, daß die Stute frei von ansteckenden Krankheiten ( Hautpilz, infekt. Husten, etc.) ist. Sollte in dem Herkunftsbestand der Stute während der letzten 12 Monate VIRUS ABORT aufgetreten sein, ist die Unterbringung in unserem Gestüt nicht möglich. Eine Bedeckung wird ebenfalls abgelehnt. Bei Nichtbeachtung wird der Stutenhalter regreßpflichtig gemacht.

3. Eine CERVIX-Tupferprobe, die nicht älter als 21 Tage sein darf, ist bei Ankunft der Stute vorzulegen, andernfalls wird diese auf Kosten des Stutenhalters durchgeführt.

4. Pensionsgeld pro Tag: für Einzelstuten € 8,-
für Stuten mit Fohlen € 10,-

5. Die Decktaxe inkl. LFG beträgt:

MIB Sandokan Ibn Abadan € 1.250,- für A
V
€ 750,- für andere Rassegruppen

6. Die Bedeckung erfolgt im Natursprung bzw. an der Hand.

7. Die Deckgebühr gilt mit dem ersten Sprung als konsumiert. Eine Nichtträchtigkeit berechtigt den Stutenbesitzer nicht, die Deckgebühr einzubehalten oder zurückzufordern.Gefriersamen: Bei Interesse bitte um Anforderung unserer Bedingungen.

8. Bei verbindlicher Anmeldung einer Stute zur Bedeckung sind 10% der Decktaxe zur Zahlung fällig. Das Deck- und Pensionsgeld ist bei Abholung der Stute zu zahlen, geleistete Anzahlungen werden verrechnet. Zur Ausstellung des Deckscheines ist der Equidenpass der Stute vorzulegen. Der Deckschein wird erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt.

9. Lebend-Fohlen-Garantie
Sollte eine Stute güst bleiben, resorbieren, verfohlen oder ein nicht lebensfähiges Fohlen (jünger als 72 Stunden) zur Welt bringen, wird sie je nach Fall sofort oder spätestens in der kommenden Decksaison gegen Vorlage des Originaldeckscheines kostenlos nachgedeckt, es fallen nur die Pensions- und Decknebenkosten an. Sollte der Hengst, egal aus welchen Gründen, für die Nachbedeckung nicht mehr zur Verfügung stehen, kann der Stutenbesitzer sich für einen anderen Hengst des Gestütes entscheiden.

10. Die Kosten für Follikelkontrollen und sonstige tierärztliche Bemühungen, gehen zu Lasten des Stutenhalters. Hufschmied, eventuelles Training und andere Extras werden gesondert berechnet.

11. Für die bestmögliche Unterkunft und Versorgung der Stute und des Fohlens wird Sorge getragen. Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Tod, Beschädigung oder Minderwert der Gastpferde egal welcher Ursache. Auch für Schäden, die durch Zuführung der Stute zum Hengst oder durch den Deckakt selbst entstehen, wird keine Haftung übernommen.

12. Die Besitzer der Gastpferde gelten als Tierhalter und bleiben haftbar im Sinne des BGB.

13. Gestütstierärzte: Dr. Wehrmann, Dorfstr. 15, 31789 Hameln - Haverbeck
Andreas Thoma, prakt. Tierarzt, Hummerbrucher Str. 15, 32699 Extertal - Bösingfeld

14. Diese allgemeinen Bedingungen werden dem Stutenhalter oder seinem Beauftragten ausgehändigt und gelten mit Anlieferung und Aufstallung der Stute bzw. mit Versendung von Samen als anerkannt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

15. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Aerzen. Gerichtsstand ist Hameln.

Ausdrucken